Rechtstipps 2022

BEMK-Rechtstipps

BGH, Haftung des Anlageberaters bei fehlendem Hinweis auf Haftungsbeschränkung

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11.

Dies urteilte der Bundesgerichtshof am 13. Januar 2022 (BGH III ZR 210/20, Leitsatz). In den Gründen heißt es:
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, WM 2007, 833 Rn. 14 mwN). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (BGH aaO Rn. 17). Ob der Vertreter dabei Unterlagen verwendet hat, die er selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, NJW 1991, 2627, 2628). Es ist vielmehr seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das er handelt, korrekt bezeichnet wird. Nichts anderes gilt, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine Unternehmergesellschaft ("UG") handelt.

Finanzanlagenvermittler müssen also selbst bei Anwendung der Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften darauf achten, dass bei den verwendeten Unterlagen die mögliche Haftungsbeschränkung des Unternehmens, für welches sie handeln, korrekt ausgewiesen wird. Ist dies nicht der Fall, so kommt eine persönliche Haftung des Vermittlersoder Beraters für Pflichtverletzungen (eigentlich des Unternehmens) ebenfalls in Betracht.

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BGH, Anfechtung von Provision

Der Bundesgerichtshof hat in 2010 entscheiden, dass Provisionen für den Vertrieb eines Anlagemodells als objektiv unentgeltliche Leistung der Anfechtung unterliegen, wenn der Betrag der an Anleger ausgezahlten Scheingewinne ihre Berechnungsgrundlage bildet (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2010 – IX ZR 199/10, Leitsatz). In 2011 konkretisierte der BGH, dass dies auch für Folgeprovisionen gilt (BGH, Urt. v. 22. September 2011 – IX ZR 209/10, Rz. 14).

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BGH, GmbH, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, keine Fortsetzung

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.

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BGH, § 43 Abs. 2 GmbHG, mangelnde Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters im eigenen Namen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen (des Gesellschafters) geltend machen kann. Geschieht dies doch, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig; BGH, Urt. v. 25. Januar 2022 – II ZR 50/20, Leitsatz.

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BGH, Haftung der Anlageberatungsgesellschaft für Handelsvertreter

Wird ein selbstständiger Handelsvertreter von einer Anlageberatungsgesellschaft mit der Anlageberatung und -vermittlung betraut, tätigt diese aber im eigenen Namen, so handelt er nicht als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB. Eine Zurechnung des (betrügerischen) Fehlverhaltens des Handelsvertreters unter dem Aspekt der Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB kommt allenfalls in Betracht, wenn er ein Büro als „Einmannbetrieb“ völlig selbstständig in dem Sinne leitete, dass er mit der selbstständigen Erledigung von wesensmäßigen Aufgaben der Anlagegesellschaft betraut ist und Abschlussvollmacht besitzt. Eine Haftung gem. §§ 823, 831 BGB als Verrichtungsgehilfe scheidet ebenfalls aus, da Handelsvertreter grundsätzlich selbstständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden, sind.

Eine Haftung der Anlageberatungsgesellschaft folgt jedoch aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo, da der Anlageberatungsgesellschaft zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Pflicht obliegt, nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat. Diese Pflicht umfasst auch den Schutz der Kunden vor solchen Schäden, die ihnen von dem einschlägig wegen Betrugs vorbestraften Handelsvertreter durch den Abschluss von kriminellen Eigengeschäften zugefügt werden (Fortführung BGH, 14. März 2013, III ZR 296/11, MDR 2013, 711). Die Dauer der Schutzwirkung einer solchen Pflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie endet spätestens mit Ablauf der Tilgungsfristen nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes.

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BGH, Anwaltsverträge und Widerrufsrecht

Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein. Das bedeutet, dass dem Mandanten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zusteht, wenn der Anwaltsvertrag einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB darstellt; BGH, Urt. v. 19. November 2020 - IX ZR 133/19, Gründe II. 1. a); Urt. v. 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279. Das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt oder Anwaltsgesellschaft) und der Verbraucher-Mandant für die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Anwaltsvertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312c Abs. 2 BGB verwenden. Maßgeblich dabei ist, dass die Parteien von der Vertragsverhandlung bis zum Abschluss des Vertrags für ihre Vertragsgespräche und -erklärungen zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig körperlich anwesend waren, der Vertragsschluss also zum Beispiel durch Telefonate oder E-Mails oder Mobilfunk-Nachrichten zustande kam; vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2020 - IX ZR 133/19, Gründe II. 1. a). 

Zudem ist erforderlich, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Dafür, dass dies ggfls. nicht zutrifft – also deshalb kein Widerrufsrecht für den Verbraucher-Mandanten bestehe – ist der Unternehmer bzw. Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig. Agiert ein spezialisierter Rechtsanwalt dabei aber bundesweit und generiert durch seine Internetwerbung eine erhebliche Anzahl von Interessenten im Betrachtungszeitraum so spricht dies unter Berücksichtigung des Weiteren Homepage-Inhalts grundsätzlich für ein entsprechendes Dienstleistungs- oder Vertriebssystem; BGH, Urt. v. 19. November 2020 - IX ZR 133/19, Leitsätze.  

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GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Feedback von Oberlandesgerichten

Diejenigen Ex-Genossen, welche bis zur Insolvenzeröffnung am 1. August 2018 noch nicht wirksam aus der GENO Wohnbaugenossenschaft ausgeschieden waren, haben sämtliche Einzahlungen auf die jeweils übernommenen Genossenschaftsanteile voll in die Insolvenzmasse einzuzahlen, da die auf den Beitrittsformularen getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen unwirksam sind wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG. Dies führt zwar zur Nichtigkeit des jeweiligen Beitritts gemäß §§ 134, 139 BGB, allerdings nichts zu dessen gesellschaftsrechtlicher Unwirksamkeit. Denn es gelten die seit langem in der Rechtsprechung etablierten (und gerade in Anbetracht von Genossenschaften entwickelten) sog. Grundsätze zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der fehlerhaft Beigetretene faktisch wie ein Genosse mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln ist bis zu seinem Ausscheiden. Das war erst mit Insolvenzeröffnung der Fall, da die Genossenschaft damit aufgelöst wurde gemäß § 101 GenG. Etwas anderes gilt nur für diejenigen Mitglieder, die vorher wirksam aus der GENO eG ausgeschieden sind, etwa durch ordentliche Kündigung (wobei auch § 65 Abs. 4 S. 1 GenG zu beachten ist), außerordentliche Kündigung oder Widerruf. Im Übrigen jedoch sind die Ex-Genossen mangels wirksamer Ratenzahlungsvereinbarung bereits seit Beitritt, mithin vorinsolvenzlich und im Rahmen der zehnjährigen Verjährung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 GenG verpflichtet, alle Zahlungen auf sämtliche übernommenen Anteile zu leisten. Den Insolvenzverwalter über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG wiederum, den wir dabei vertreten, trifft die gesetzliche die Pflicht, die Kapitalaufbringung gegenüber der betreffenden Ex-Genossen durchzusetzen (bis auf ganz wenige Ausnahmekonstellationen, die im Einzelfall abgeprüft werden müssen).

 Dies haben im GENO-Komplex bislang 33 verschiedene Landgerichte der Bundesrepublik einheitlich und zum Teil mehrmals entschieden, während lediglich ein Landgericht teilweise abweist (und im Übrigen dennoch verurteilt). Mittlerweile liegen auch bestätigende Feedbacks von Oberlandesgerichten vor, nämlich Beschlüsse vom OLG Saarbrücken, ein Hinweis vom OLG Brandenburg, ein Hinweis vom OLG Celle und entsprechende abweisende PKH-Beschlüsse vom OLG Dresden und OLG Koblenz. Ergänzend kann verwiesen werden auf den Fachbeitrag von Daniel Blazek und Frank-Rüdiger Scheffler in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ZIP 2021, 2170 ff..

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BGH, inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

Im Beschluss vom 21. Dezember 2021 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 18/20) mit den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung. Hierzu heißt es ab Rz. 8: „Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728, Rn. 7 f., jeweils mwN)“.

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BGH, unverbrauchter Anwalts-Vorschuss

Der Bundesgerichtshof urteilte am 16. Dezember 2021 (BGH IX ZR 81/21), dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses entsteht. Er ergänzte damit sein Urteil vom 7. März 2019 (BGH IX ZR 143/18).

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BGH, anwaltliche Sorgfalt bei gerichtlichen Vergleichen

Ebenfalls am 16. Dezember 2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH IX ZR 223/20), dass ein Rechtsanwalt beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen hat. Damit führt der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 17. Januar 2002 (BGH IX ZR 182/00) fort.

 
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