Rechtstipps 2021

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P&R: Positives Feedback auf vom OLG Düsseldorf

Nachdem das Landgericht Kleve einen ehemaligen P&R-Anlagevermittler zum Schadensersatz verurteilte und dabei auf die Verletzung eines Beratungsvertrages abstellte (mangelnde Aufklärung über Totalverlust- und Nachhaftungsrisiko), gong der Beklagte in Berufung. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 teilte der zuständige Senat mit, dass es sich nach vorläufiger Einschätzung nicht um einen Beratungsvertrag handelte, sondern um einen Auskunftsvertrag (Anlagevermittlung). Ausgehend von dem reduzierten Pflichtenkreis des Anlagevermittlers und unter Berücksichtigung des Parteivorbringens könne dem P&R-Vermittler im konkreten Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Anleger nicht über das Totalverlust- und das Nachhaftungsrisiko aufgeklärt zu haben.

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BGH, Solarmodule, Eigentum

Wer ist eigentlich Eigentümer von Solarmodule einer größeren Anlage? Hierzu äußerte sich der Bundesgerichtshof, welcher in mehreren parallelen Verfahren über die Oberlandesgerichte München, Bamberg und Karlsruhe angerufen wurde, in mehreren Entscheidungen vom 22. Oktober 2021 (BGH V ZR 225/19, BGH V ZR 8/20, BGH V ZR 44/20 und BGH V ZR 69/20). Der Eigentumserwerb setzt demnach u.a. voraus, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, also weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB), noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren.

Dabei waren die betreffenden Photovoltaikanlagen selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht. Die Module waren auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese als Gebäude i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, in das die Module zur Herstellung eingefügt wurden.

Die Module könnten aber nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind.

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BGH, Sachvortrag, Bezugnahme auf Anlagen

In einem Zivilprozess kann Sachvortrag nicht durch bloße Vorlage von Anlagen erfolgen bzw. ersetzt werden; BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 – II ZR 111/05. Der Sachvortrag kann Vortrag allerdings grundsätzlich durch eine konkrete Bezugnahme auf Anlagen individualisiert werden. Hierzu hat der Bundesgerichthof entschieden, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substanziierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor; BGH, Beschl. V. 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17.

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Ermittlungsmaßnahmen bei Fonds

Aktuell berichtet das Hamburger Abendblatt über Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Firmengruppe um einen 55-jährigen Fonds-Verantwortlichen. Solche Berichte gibt es gelegentlich auf dem Kapitalmarkt. Für den Vertrieb stellt sich die Frage, wie damit umgegangen werden muss.

 Hierzu gibt es keine universelle Antwort; das richtige Verhalten ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Grundsätzlich jedoch will die frühzeitige und stichhaltige Kommunikation mit den Kunden bzw. Anlegern wohlüberlegt sein, zumal Anlegeranwälte fast jeden halbwegs medienrelevanten Vorfall werblich nutzen, erst recht im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen. Dabei belegen etwaige strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen allerdings noch keine Straftaten, sie führen auch nicht automatisch zu einer Haftung des Vertriebs. Zudem gilt im Strafrecht erst einmal die Unschuldsvermutung.

 Abstrakt lässt sich sagen, dass ein Anlageberater zumindest bei der Einwerbung neuer Anleger verpflichtet sein kann, auch über laufende Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche vorvertraglich aufzuklären, BGH, Urt. v. 10. November 2011 – III ZR 81/11. Dies gilt aber nicht für die vergangene Vertriebstätigkeit bzw. insoweit wie der Vertrieb nichts davon wissen konnte. Sollten sich später bei einem Emittenten dann irgendwelche Pflichtverletzungen auf der Ebene der Fondsverantwortlichen ergeben, so gilt wiederum, dass das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten des Managements gefährdet ist, bei dem Anleger als bekannt vorausgesetzt werden kann. Es bedarf also keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13. Allein aus Ermittlungsmaßnahmen heraus ergibt sich also nicht ohne Weiteres eine Haftung des Vertriebs.

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BGH, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Indizwirkung

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 6. Mai 2021 (BGH IX ZR 72/20) seine bisherige Rechtsprechung zur Indizwirkung der von Schuldner und Anfechtungsgegner erkannten (drohenden) Zahlungsunfähigkeit neu ausgerichtet. In den amtlichen Leitsätzen heißt es:

a) Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. b) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten  Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen. c) Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen. d) Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit  kann  der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden. e) Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der  Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. f) Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung  hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.

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Vermögensanlagen und Blindpool-Verbot

Zum 17. August 2021 tritt das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG) in Kraft. Damit sollen u.a. Blindpool-Konstruktionen verboten werden. § 5b Abs. 2 VermAnlG normiert dann, dass Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen sind. Gemäß der Gesetzesbegründung sind künftig nicht nur reine Blindpool-Konstruktionen verboten (weder die Branche, noch das Anlageobjekt stehen konkret fest), sondern auch sogenannte Semi-Blindpool-Konstruktionen (Branche steht fest, aber das konkrete Anlageobjekt nicht). Außerdem gilt das Blindpool-Verbot bei sog. Weiterreichungsmodellen bzw. Mehrebenstrukturen. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo ein Unternehmen Gelder für die direkte Investition in den eigenen Geschäftszweck einwirbt oder einwerben lässt; dabei handelt es sich nicht um einen Blindpool. Darüber hinaus ist es zulässig, dass Emittenten bis zu 5 % der eingeworbenen Gelder in die Liquiditätsreserve fließen lassen. Dies gilt für alle prospektpflichtigen Vermögensanlagen, mithin auch für die neu erfassten Edelmetalle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG.

Hinsichtlich der Konkretisierung des Anlageobjekts und seiner Darstellung im Prospekt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt hat die BaFin am 11. August 2021 ein aktuelles Merkblatt veröffentlicht („Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz“). Demnach müssen z.B. bei Edelmetallen bekannt sein und im Verkaufsprospekt sowie im VIB mindestens angegeben werden a) Größe/Gewichtseinheit (z.B. Unze etc.), b) Qualität (z.B. Reinheitsgrad, Karat), c) Form (z.B. Barren), d) Ort und Art der Lagerung (Zugriff), e) sofern eine Eigentumsübertragung an den Anleger vorgesehen ist, Angabe, wie dem Anleger seine Eigentumsstellung nachgewiesen wird, f) zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen. Bei Immobilien muss mindestens angegeben werden a) Standort (Staat, Ort, Straße, Hausnummer und oder Flurstück), b) Größe der Immobilie, c) Grundstücksgröße, d) Nutzungsart (z.B. Wohnungs- oder Gewerbeimmobilie), e) bei Mischnutzung: prozentuale Verteilung, f) Baujahr der Immobilie, Sanierungsstand, g) bestehende Vermietung ja/nein (sofern zutreffend), h) Vermietungsstand (bspw. zu 50 % vermietet), i) Grundbucheintragung (ja/nein) bzw. Beantragungsstand, j) zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen.

Vermögensanlagen, die auf Grundlage eines von der Bundesanstalt vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gebilligten Prospektes oder gestatteten VIB angeboten werden, können mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Hinterlegung weiterhin öffentlich angeboten werden, vgl. § 32 Abs. 17 VermAnlG. Danach ist das öffentliche Angebot zu beenden.

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Edelmetallgeschäfte im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unlängst das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen. Dabei wurden auch Geschäftsmodelle von Edelmetallanbieterin und –verwahrern durch Änderungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) reguliert. Dies soll gemäß dem Regierungsentwurf des FISG (Dezember 2020) den Anlegerschutz stärken. Seit dem 1. Juli 2021 gilt infolgedessen der neuen § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG. Demgemäß sind Vermögensanlagen künftig auf solche, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen a) eine Verzinsung und Rückzahlung, b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, c) einen vermögenswerten Barausgleich oder d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen.

Gesetzliche Vermögensanlagen sind nunmehr also solche Geschäftsmodelle, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden. Dies gilt unserer Ansicht nach auch entsprechend bei laufender Monetarisierung oder bei laufend steigenden Ansprüchen. Ausgenommen davon bzw. keine gesetzlichen Vermögensanlagen sind klassische Verwahrverträge oder Sachan- und -verkäufe, die im Regelfall lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion erfüllen. Rechtsfolgen sind einerseits, dass Gold- oder Edelmetallangebote, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG fallen, künftig prospektiert und die Prospekte von der BaFin gestattet werden müssen. Andererseits benötigt der jeweilige Vertrieb insoweit eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG.

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Weiterer Erfolg für P&R-Vermittler: OLG Bremen kassiert Urteil des Landgerichts

Ein weiterer Erfolg für unsere Mandanten, diesmal vor dem OLG Bremen. Dem ging voraus, dass das Landgericht Bremen ist in der Vergangenheit öfter mit Verurteilungen von ehemaligen P&R-Vermittlern aufgefallen ist. Nach Ansicht des Landgerichts sei auf Grundlage der P&R-Kauf- und Verwaltungsverträge kein Eigentum an den Containern zu verschaffen , was für die Vermittler bzw. Berater erkennbar sei. Eine entsprechende Entscheidung war im Dezember 2020 auch gegen einen unserer Mandanten ergangen. Richtigerweise ging unser Mandant in Berufung, und das OLG Bremen hob das Urteil am 21. Juli 2021 auf. Dabei folgte das OLG unserer Argumentation, nach welcher die Kauf- und Verwaltungsverträge bei P&R so gestaltet waren, dass ein Eigentumserwerb zumindest nicht von vorne herein unmöglich erschien. Insofern konnte auch ein Vermittler oder Berater im Rahmen der von ihm durchzuführenden Plausibilitätsprüfung keinen Mangel des Anlagekonzepts feststellen.

Das OLG Bremen hat sich in dieser Entscheidung auch ausdrücklich gegen die bislang vom LG Kleve vertretene Auffassung gestellt, dass zumindest im Zeitraum zwischen der Zahlung des Kaufpreises und der vorgesehenen Eigentumsübertagung von 90 Tagen über ein Totalverlustrisiko aufzuklären gewesen wäre. Insofern weist das Gericht nachvollziehbar darauf hin, dass dieses Risiko endgültig entfallen sei und die Anleger sich insofern nicht mehr auf eine unterlassene Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko während der 90-Tage-Frist berufen könnten.

Das Urteil des OLG Bremen reiht sich ein in mehrere zu Gunsten von P&R-Vermittlern ergangene OLG-Entscheidungen. So konnten neben dem Urteil des OLG Bremen positive Entscheidungen für die von uns vertretenen P&R-Vermittler beim OLG München (Zivilsenate Augsburg) sowie beim OLG Stuttgart erwirken.

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PIM Gold – weitere Erfolge für Berater vor Gerichten

Erneut haben ehemalige PIM-Vermittler, vertreten von uns, vor Gericht gewonnen: Sowohl das Landgericht Duisburg wies am 25. Juni 2021 eine Anleger-Klage ab, als auch das Landgericht Scheinfurt mit Urteil vom 7. Juni 2021.

In Duisburg urteilten die Richter unter anderem, dass selbst für einen Berater keine Pflicht bestand, über die rechtlichen Eigenheiten der Lagerzession aufzuklären, was einer rechtberatenden Tätigkeit gleichkommen würde. Außerdem besteht bei Sachwert-Investments keine grundsätzliche Pflicht, über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. Hierzu wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zu geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsfonds herangezogen. In Schweinfurt entschied das Gericht, dass der beklagte Vermittler angesichts der populär-wirtschaftlichen Erörterung der PIM Gold-Anlage nicht auf Plausibilitätsdefizite hätte hinweisen müssen. Zudem bestand auch hier keine Pflicht, auf ein Totalverlustrisiko hinzuweisen. Auch über die Frage der Eigentumsverhältnisse an dem erworbenen Gold musste der Vermittler nicht aufklären.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Diese positiven Urteile ergänzen frühere Entscheidungen der Landgerichte Schweinfurt und Stuttgart und einen positiven Hinweis des Oberlandesgerichts Stuttgart im PIM Gold-Komplex. Anders wiederum sehen es grundsätzlich das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden. Insoweit bleibt der Komplex spannend, wenngleich sich die Gerichte mehrheitlich in den von uns geführten Prozessen bislang noch unserer Position für die Vermittler und Berater anschließen.

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BGH, deliktische Haftung für Vertreterhandeln, Grenzen selbständiger Konzerngesellschaften

Der Bundesgerichtshof entschied am 8. März 2021 (BGH VI ZR 505/19) im Leitsatz a): „Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27).“ Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“.

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BGH, Schneeballsystem, Kenntnis faktischer Geschäftsleiter

Auch diese Entscheidung erging im sog. Dieselskandal-Komplex. Der Bundesgerichtshof formuliert in BGH, Urteil v. 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 – unter Gründe II. 1.:

 „Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 17; BGH, Urteile vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn. 10; vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 38). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 39 mwN). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel  in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, juris Rn. 14; BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 38; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tat sächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (Senatsurteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn. 11, 13; BGH, Urteile vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, VersR 2015, 332 Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 28). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, juris Rn. 14).

b) Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 39). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.“

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BGH, Schneeballsystem, Kenntnis faktischer Geschäftsleiter

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seinem Urteil vom 4. Februar 2021 mit dem Vorsatz bzw. der Kenntnis von Geschäftsführern und faktischen Geschäftsleitern bei betrügerischen Geschäftsmodellen. Es wird zitiert aus BGH III ZR 7/20, Gründe II. 1. b) aa):

 „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, WM 2015, 2112 Rn. 24 mwN; Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, ZIP 1989, 830, 831). […] Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. zu dieser Vorsatzform z.B. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 10) - geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 aaO; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 13072 Rn. 58; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn. 298). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt aaO mwN).“

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PIM Gold, Altersvorsorge, Plausibilität, Berater gewinnt erneut

Ein weiteres Urteil stärkt den Rücken der ehemaligen PIM-Vermittler. Das Landgericht Stuttgart wies am 19. März 2021 eine Klage gegen unseren Mandanten auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 EUR ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Für das Gericht war dabei nicht erkennbar, dass diese Anlage in ihrer Form und Ausgestaltung (Bonusgold) bei vertragsgerechtem Verhalten der PIM nicht sicher wäre. Da das in den Tresoren vorhandene Gold auch bei fallenden Preisen einen Wert hat, stellt es vielmehr grundsätzlich eine sichere Anlage dar, die auch für die Altersvorsorge geeignet ist. Das allgemeine abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten von Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung; BGH, Urteil v. 9. Mai 2017 – II ZR 344/15. Zudem entschied das Landgericht Stuttgart, dass weder hinreichend dargelegt wurde, noch ersichtlich ist, dass die versprochene Verzinsung nebst Vertriebskosten mit dem Anlagekonzept nicht erreichbar gewesen wäre.

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BGH, Eingehungsbetrug, Schneeballsystem, Darlegungslast

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seinem Urteil vom 4. Februar 2021 (BGH III ZR 7/20) mit der Darlegungslast bei betrügerischen Anlagemodellen. In den amtlichen Leitsätzen heißt es dazu:

a) Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

b) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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PIM Gold: Weitere positive Urteile für Vermittler

Die Landgerichte Schweinfurt und Stuttgart urteilten, dass die dortigen Beklagten und ehemaligen PIM-/PGD-Vermittler nicht auf Schadensersatz haften. Es ging um rund 14.500,00 EUR bzw. 114.000,00 EUR. In Schweinfurt entschied das Gericht im Wesentlichen, dass vorvertraglich nicht über ein Insolvenzrisiko der das Gold  verwahrenden Gesellschaft aufgeklärt werden musste. In Stuttgart entschied das Gericht, dass eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht geschuldet war, weil es sich um ein Sachwert-Investment handelte. Gold wohnt immer ein Wert inne. darüber hinaus lag eine Verletzung der Prüfung der Plausibilität nicht vor, weil der Beklagte dargestellt hat, dass die Tätigkeit der PIM Gold GmbH sich nicht nur im Gold-Investmentgeschäft erschöpfte, sondern auch im Altgoldhandel, Feingoldhandel, Handel mit Schmuck, Uhren und Edelsteinen bestand. Die Verfahren führte Rechtsanwalt Malar.

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BGH, unwirksame Nachrangklausel, deliktische Haftung

§ 32 KWG stellt nach ständiger ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB des einzelnen Kapitalanlegers dar. Eine KWG-Erlaubnis ist bei der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (Einlagengeschäft, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) erforderlich. Häufig soll die unbedingte Rückzahlbarkeit durch eine qualifizierte Nachrangabrede ausgeschlossen werden. Dafür muss die Nachrangabrede jedoch wirksam sein. Stellt sich die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abrede dagegen als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar und wurde sie deshalb nicht Vertragsbestandteil oder hält sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, vermag sie eine entsprechende Wirkung nicht zu entfalten, vgl. BGH VI ZR 263/17, U. v. 10. Juli 2018, VersR 2018, 1400 Rn. 22; BGH 4 StR 408/17, U. v. 26. März 2018, NJW 2018, 1486 Rn. 20 ff., 32. Das Weiteren wies der Senat im Zusammenhang mit der deliktischen Haftung des Beklagten (ehemaliges Organ) auf Folgendes hin, BGH VI ZR 156/18, U. v. 1. Oktober 2019, Gründe III.:

 „Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob die Verbindlichkeit des Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, lediglich festgestellt, der Beklagte habe Kenntnis von dem streitgegenständlichen Anlagekonzept gehabt. Dies trägt bereits nicht die Beurteilung, der Beklagte habe in Bezug auf das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte Vorsatz aufgewiesen. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht zum Tatvorsatz gehört. Erforderlich ist aber, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" nachvollzieht. Dies setzt voraus, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begriffen, d.h. den Bedeutungssinn des Bankgeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 20 ff.; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, VersR 2017, 1091 Rn. 16, 21 ff.; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 24. September 1953 - 5 StR 225/53, BGHSt 4, 347, 352, juris Rn. 19; vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 8 Rn. 30; vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 34; vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, WM 2018, 2038 Rn. 8). Abgesehen davon wäre eine vorsätzliche Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG für sich genommen nicht ausreichend, um die geltend gemachte Forderung - wie von der Klägerin begehrt - als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO zu qualifizieren und die Nachhaftung des Schuldners zu rechtfertigen. Hierfür genügt es nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Vielmehr muss auch die Verletzungsfolge vom Vorsatz umfasst sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, 1620 Rn. 10).“

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PIM Gold, OLG Stuttgart, positiver Hinweis für den Vermittler

Unsere Kanzlei vertritt viele ehemalige PIM Gold-Vermittler. In einem Schadensersatzprozess erhielten wir nun einen positiven Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart. Soweit ersichtlich, ist dies die erste Rückmeldung eines Oberlandesgerichts in entsprechenden Haftungsprozessen. Das Verfahren führt Rechtsanwalt und Fachanwalt Michael Malar aus Markdorf; es geht um 70.000,00 EUR. 

 Dem ging voraus, dass das Landgericht Stuttgart zunächst die Klage abwies. Dabei behaupteten die Kläger, der Beklagte habe sie persönlich beraten und hafte deshalb auch selbst auf Schadensersatz. Der Beklagte wiederum behauptet, dass er nicht im eigenen Namen, sondern für die Premium Gold Deutschland GmbH (PGD) gehandelt habe. Dies ergäbe sich bereits aus den drei PIM Gold-Anträgen, auf denen oben rechts die PIM als Produktgeber und oben links die PGD steht und darüber „im Vertrieb der“. Zudem hat der Beklagte eine PGD-Visitenkarte benutzt, diese allerdings erst unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung übergeben. Die Kläger gingen in Berufung

 Nunmehr weist das Oberlandesgericht Stuttgart schriftlich darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung zurück zu weisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Haftung auf Schadenersatz scheide aus, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Er habe im konkreten Fall – in ausreichend offenkundiger Weise – im Namen der Premium Gold Deutschland gehandelt und nicht im eigenen Namen. Dazu stellt der Senat auf die Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften ab.

 
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