Rechtstipps 2023

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BGH, Geschäftsführer, Register, Name, Wohnort

Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2024 – II ZB 7/23, Leitsätze.

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BGH, Rechtsberater, Drittschutz, Haftung, möglicher Insolvenzgrund

Ein Rechtberater einer Gesellschaft haftet unter Umständen auch gegenüber dem Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung auf den diesem daraus entstandenen Schaden. Hierzu urteilte der Bundesgerichthof am 29. Juni 2023 (IX ZR 56/22) in den Leitsätzen:

Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.

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BGH, Riester-Verträge, Vermittlungskosten, unwirksame Klausel

Mit Urteil vom 21. November 2023 kassierte der Bundesgerichtshof eine Klausel zu Vermittlungskosten bei Riester-Verträgen. Dies könnte Hunderttausende von Sparkassen- und Volksbanken-Kunden mit Riester-Altersvorsorge betreffen. Der BGH entschied über eine Klage eines Verbrauchervereins (BGH XI ZR 290/22). Im Fokus stand eine Klausel einer Sparkasse, nach welcher für den Fall, dass nach der Ansparphase eine Leibrente vereinbart wird, „dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden. Diese Formulierung ist für den durchschnittlichen Sparer nicht transparent und verständlich. Die Kosten müssten klar beziffert werden können. Der Bankkunde wird unangemessen benachteiligt. Nach dem AGB-Recht ist diese Klausel unwirksam, wie der BGH urteilte. Solche Kosten können infolgedessen bei Verwendung entsprechender Klauseln zurückgefordert werden.

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BGH, keine Schenkungsanfechtung von Maklerlohn bei Schneeballsystemen

Hat ein Insolvenzschuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen gezahlt, so kann die Zahlung der sich an der Höhe der Vergütung in den Hauptverträgen orientierenden Provision nicht gemäß § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden. Die Provision stellt keine unentgeltliche Leistung dar, auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sind oder die Kunden des Schuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden seien, weil der Schuldner sie bei Abschluss der Verträge betrogen hat: BGH, Urt. v. 10. Juni 2021 – IX ZR 157/20.

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Lombardium, BGH wies Revisionen der Beklagten zurück

Am 14. Dezember 2023 verhandelte der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über vier Revisionen der beklagten Anfechtungsgegner. Diese wurden vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (EOB) auf Rückzahlung von Scheingewinnen bzw. Scheinguthaben auf den entsprechenden Konten ihrer stillen Beteiligungen in Anspruch genommen. Die Angebote der EOB hießen u.a. Lombard Classic und Lombard Classic 2. Der Kläger gründete seine Anfechtungsansprüche auf die vertraglich vereinbarte Verlustbeteiligung und die objektive Ertragslage der Anbieterin im Anfechtungszeitraum infolge eines vorgeworfenen Schneeballsystems. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Kläger in vier Verfahren recht und ließ die Revisionen zum Bundesgerichtshof zu. Am Schluss der mündlichen Verhandlungen wurden die Revisionen vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen (BGH IX ZR 10/23, BGH IX ZR 13/23, BGH IX ZR 14/23, BGH IX ZR 17/23). Die schriftlichen Begründungen liegt noch nicht vor.

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Zur Verantwortlichkeit von Betreibern einer Crowdfunding-Plattform

Unternimmt ein Betreiber mit einer Crowdfunding-Plattform ausschließlich die Anlageberatung oder Anlagevermittlung zwischen Kunden und Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, so gilt er gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 8 e) KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitut. Dann ist keine KWG-Erlaubnis für das Betreiben der Plattform erforderlich, sondern § 34f GewO ist einschlägig. Ebenfalls nicht als Finanzdienstleistungsinstitut gelten vertragliche gebundene Vermittler, § 2 Abs. 10 S. 1 KWG. Wer also im Bereich des Crowdfunding eine Internet-Plattform betreibt, ist anhand derjenigen Umstände rechtlich einzuordnen, wie er was genau vermittelt und für wen er weshalb tätig ist. Bei den allermeisten Betreibern handelt es sich um Gesellschaften. Geht es sich im Bereich des Crowdfundings um Crowdinvesting in Form von Vermögensanlagen ohne Prospektpflicht, werden häufig Nachrangdarlehen angeboten. Daher ist es durchaus möglich, dass einige Plattform-Betreiber dem jeweiligen Emittenten anbieten, bei der Gestaltung der VIB und Darlehensverträge bzw. qualifizierten Nachrangklauseln behilflich zu sein, ggfls. gegen Vergütung. Quasi als Full-Service.

Wer sich im Kapitalmarktrecht auskennt, der weiß, dass die Anforderungen an rechtlich wirksame Nachrangklauseln in der Rechtsprechung des BGH immer weiter ausdifferenziert wurden, zuletzt im Hinblick auf das Transparenzgebot des AGB-Rechts. Insbesondere bei älteren Klauseln  ist die Wahrscheinlichkeit ihrer Unwirksamkeit hoch. Problematisch ist dabei, dass unwirksame Nachrangklauseln zu unbedingten Zahlungspflichten aus den Darlehensverträgen führen und damit zu einem Einlagengeschäft gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, für das eine Genehmigung gemäß § 32 Abs. 1 KWG nicht vorliegt. Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG macht den Investment-Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht nichtig. Und: Es gilt § 54 KWG, das Betreiben ohne Erlaubnis ist für die verantwortlichen natürlichen Personen bzw. Geschäftsleiter des Emittenten strafbar, woran sich dessen zivilrechtliche Haftung anschließt, soweit dem Anspruchsteller ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen kann. Der Straftatbestand kann vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden.

Doch was gilt für bei unwirksamen Klauseln, welche der Betreiber-Gesellschaft der jeweiligen Plattform zuzurechnen sind bzw. welche die Betreiber-Gesellschaft dem Emittenten geliefert hat? In einem entsprechenden Fall hat das Landgericht Dresden zugunsten von zwei Investoren entschieden, dass die verklagte Betreiber-Gesellschaft auf Schadensersatz haftet, und zwar aus Delikt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte wenigstens als Gehilfin (im strafrechtlichen Sinne) hafte in Bezug auf den strafbaren KWG-Verstoß der Emittentin, mithin aus §§ 823, 820 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Abgesehen davon, dass eine Hilfeleisten im strafrechtlichen Sinne vorsätzliches Handeln voraussetzt, ist der grundsätzliche Ansatz beachtlich. Betreiber-Gesellschaften haben mithin so oder so genug Anlass, das Liefern vertraglich riskanter Klauseln zu überdenken.

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BGH, mehrere Prospektmängel, Berufungsbegründung

Bei mehreren Prospektmängeln, aufgrund derer Schadensersatz wegen mangelnder Risikoaufklärung geltend gemacht wird, handelt es sich zwar um einen einheitlichen Streitgegenstand, aber um tatsächliche, rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs, auf die deshalb ein Kläger seine Ansprüche bezüglich eines oder einzelner Prospektmängel beschränken kann. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Dabei ist eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen als Rechtsmittelbegründung ist unzureichend; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2022 – II ZR 22/22 Rz. 13 mwN.

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BGH, wiederauflebende Kommanditistenhaftung, Aufklärung „im Kern“

Zu den aufklärungspflichtigen Risiken einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft gehört, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständiger Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (auch wenn die Haftung auf 10 % des Anlagebetrages begrenzt ist). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt, dass es diesbezüglich ausreicht, wenn in einem Prospekt der Hinweis auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB enthalten ist und daneben dem Anleger das daraus folgende Haftungsrisiko „im Kern“ vor Augen geführt wird. Eine abstrakte Erläuterung der Rechtsvorschrift ist nicht erforderlich; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2022 – II ZR 22/22 Rz. 16; Urt. v. 18. Februar 2016 – III ZR 14/15.

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BGH, spezialgesetzliche Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss, Gründungsgesellschafter

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 108 vom 11. Juli 2023 auf Beschlüsse vom 27. Juni 2023 hin (BGH II ZR 57/21, BGH II ZR 58/21 und BGH II ZR 59/21). Es ging um die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft. Der II. Zivilsenat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird. Allerdings ist eine Neuausrichtung der Aufklärungspflichten der Altgesellschafter bzw. Gründungsgesellschafter gerechtfertigt. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Eine Altgesellschafterin trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb.

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OLG Celle, § 14 FinVermV, Schutzgesetz, Irreführung

Die in § 14 Abs. 1 FinVermV festgelegten Informations- und Verhaltenspflichten hat auch derjenige Anlagenvermittler zu erfüllen, der eine Kapitalanlage vertreibt, die von den Vorgaben des VermAnlG weitgehend befreit ist, weil der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € beträgt. § 14 Abs. 1 FinVermV ist ein zugunsten des Anlegers erlassenes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anlagevermittler haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 14 FinVermV nur dann auf Schadensersatz, wenn sich die von ihm im Rahmen der Vermittlung einer Kapitalanlage erteilten Auskünfte und Informationen bei einer Gesamtbetrachtung aller Äußerungen und aller wesentlichen schriftlich übersandten Mitteilungen als zweideutig oder irreführend erweisen, nicht hingegen schon dann, wenn nur einzelne Äußerungen zweideutig oder irreführend sind, der Anleger aber noch rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung vollständig und zutreffend informiert wird; OLG Celle, Urt. v. 11. Mai 2023 – 11 U 119/22, Leitsätze.

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BGH, Schneeballsystem, § 826 BGB

Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2021 – III ZR 7/20, Leitsatz 1. Auf die Ausführungen unter Rz. 16 der dieser Entscheidung wird ergänzend hingewiesen.

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bc connect: Sittenwidrige Darlehensverträge

Am 15. März 2022 wurde über das Vermögen der bc connect GmbH aus Eichigt das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Chemnitz 314 IN 1922/21). Die Insolvenzschuldnerin bot Verbrauchern Kapitalanlagen in Form von Darlehensverträgen an. Dabei handelte es sich zunächst um Darlehensverträge ohne qualifizierte Nachrangklausel, ab August 2021 um Darlehensverträge mit unwirksamer qualifizierter Nachrangklausel. Die Anlageverträge wiesen eine kurze Laufzeit mit unüblich hoher Verzinsung auf (beispielsweise 50 % Zinsen zusätzlich zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nach 45, 63 % nach 90 Tagen oder sogar 300 % Zinsen nach 365 Tagen). Mit den eingeworbenen Geldern sollten die Durchführung eines großen Mobilfunkkartenvertrages finanziert und Gewinne erwirtschaftet werden. Tatsächlich konnte jener Vertrag jedoch nicht durchgeführt werden, so dass die über den Vertrieb eingeworbenen Gelder dazu verwendet wurden, Rückzahlungen und Zinszahlungen an Darlehensgeber zu leisten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erließ am 25. November 2021 eine Einstellungs- und Abwicklungsanordnung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts auf der Grundlage der unwirksamen Nachrangklausel

Viele Anleger haben daraufhin vertragliche Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet und begehrten neben der Darlehensrückzahlung auch die Zahlung der vereinbarten Zinsen, vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Insolvenzverwalter bestritt diese Forderungen mit dem Argument, dass vertragliche Ansprüche nicht bestehen. Denn die Darlehensverträge sind wegen der absurd hohen Zinsversprechen sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig. In den daraufhin geführten Forderungsfeststellungsprozessen diverser Anleger-Gläubiger hat sich dies bewahrheitet. Bislang haben das Amtsgericht Dresden und das Landgericht Dresden in 18 Verfahren die Klagen abgewiesen, wobei ganz überwiegend auf die Sittenwidrigkeit abgestellt wurde und in zwei Fällen auf die Unzulässigkeit der jeweiligen Klage.

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BGH, Anfechtung, Verjährung, Zurechnung der Kenntnis

Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen; BGH, Urt. v. 7. April 2022 - IX ZR 107/20, Leitsatz. Dies wirkt sich besonders aus bei im Rahmen der Anfechtung nach § 134 InsO, da der Ausschluss eines Kondiktionsanspruches Voraussetzung für die Untentgeltlichkeit ist. Die Verjährung des Kondiktionsanspruchs richtet sich dabei nach der Kenntnis des Schuldners und nicht des Verwalters. Dessen Anspruch nach § 134 InsO entsteht indes erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 
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